1191 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 110,52 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erwiesenermassen 30 km/h zu schnell gefahren. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschuldigte mit überhöhtem Tempo auf eine Kurve zu gefahren sei, jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen gehabt habe, und er keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf sowie die Verkehrssituation im Allgemeinen gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer Tatsache, dass der Beschuldigte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv