1069). In diesem Sinne erachtet es auch die Kammer als erwiesen an, dass sich der Beschuldigte in der Beschleunigungsphase der massiven Überschreitung der signalisierten Geschwindigkeit, der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war. 13.3 Anklageschrift Bst. A Ziff. 2 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) 13.3.1 Ziff. 2.1 der Anklageschrift (30. Juni 2019 um 09:55 Uhr in Eggiwil, Knubel) Auf die zutreffende vorinstanzliche Schilderung (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.