Der Beschuldigte ist mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nur ein paar (wenige) Kilometer, sondern 47 km/h zu schnell, d.h. fast doppelt so schnell gefahren. Hinsichtlich der Umstände, dass sich der Beschuldigte bewusst war, sich innerorts zu befinden, da er seine Fahrt von einer Liegenschaft aus startete, sowie dass die drei einmündenden Strassen nicht überschaubar waren, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1069).