Von links biegt eine vortrittsbelastete Strasse auf diejenige Strasse ein, auf der sich der Beschuldigte befindet. Die sich ebenfalls links an dieser (Neben-)Strasse befindende Postautohaltestelle ist aufgrund einer Bretterwand vorerst kaum sichtbar. Schräg gegenüber dieser einmündenden (Neben-)Strasse ist auf der rechten Seite eine weitere Postautohaltestelle zu sehen, zusammen mit einem Bretterhäuschen. Die danach wiederum von links einmündenden beiden (Neben-)Strassen sind aus dieser Distanz (Startposition) für den Beschuldigten nicht übersichtlich einsehbar.