Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 97 km/h in einem Bereich mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird vorab auf die Anklageschrift sowie die vorliegende Würdigung der Kammer verwiesen. Zugunsten des Beschuldigten wird davon und nicht von der im METAS-Gutach- ten ermittelten Geschwindigkeit von 99 km/h ausgegangen. Wie bereits in den vorangegangenen Befragungen wies der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung in allgemeiner Art darauf hin, dass aufgrund des ausgewechselten Rit-