darum, sie unterstehen der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Eine Missinterpretation der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist folglich nicht dargetan und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Beschuldigte konnte durch die Auswechslung des Ritzels die effektiv gefahrene Geschwindigkeit mittels Tachoanzeige nicht überprüfen. Gleichzeitig machte er wiederholt geltend, er habe sich auf einer Autostrasse und damit auf einem Streckenabschnitt mit einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h befunden. Folglich war er sich der Geschwindigkeitsüberschreitung auch bewusst.