1191 Z. 1 ff.). Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung linksseitig angebracht und der Beschuldigte zunächst auf einer mit «Autostrasse» signalisierten Fahrbahn unterwegs war, hat er spätestens in dem Moment, als er auf die linksseitig herkommende Strasse als nicht Vortrittsberechtigter auffuhr, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auch für sich als massgebend erkannt, dies nicht nur aufgrund der sogleich folgenden engen Rechtskurve, sondern insbesondere auch, weil er sich ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen zusammen mit den von links herkommenden Verkehrsteilnehmenden auf ein und derselben Strasse befand, im Wissen