Weiter befindet sich – wenige Meter nach der Geschwindigkeitsbeschränkung – auf der rechten Seite der vom Beschuldigten befahrenen Strasse ein Signal «kein Vortritt», gefolgt von einer engen Rechtskurve und gleichzeitig einer Auffahrt auf die von links herkommende Strasse. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse war ein rechtzeitiges Erkennen der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Beschuldigten ohne Weiteres möglich und wurde denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. pag. 1191 Z. 1 ff.).