Es ist die Frage zu beantworten, von welcher zulässigen Geschwindigkeit der Beschuldigte ausging, bzw. hätte ausgehen dürfen. Zunächst ist für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 95.19 km/h auf die Anklageschrift sowie die vorangehende Würdigung der Kammer (vgl. Ziff. 13.1 hiervor) zu verweisen. Es kann demnach als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit einer ermittelten Geschwindigkeit von mindestens 95.19 km/h erwiesenermassen 55 km/h zu schnell auf dem fraglichen Streckenabschnitt fuhr.