37 km/h befinde sich zu weit weg und gelte für die andere Strasse. Unter diesem Anklagepunkt wird vom Beschuldigten demnach nicht nur die ihm zur Last gelegte effektiv gefahrene Geschwindigkeit bestritten, sondern insbesondere auch, dass die signalisierten 40 km/h auf dem fraglichen Streckenabschnitt auch für ihn (und seine Mitfahrer) gegolten hätten. Es ist die Frage zu beantworten, von welcher zulässigen Geschwindigkeit der Beschuldigte ausging, bzw. hätte ausgehen dürfen.