166 f. / 169/17) abgestellt wurde und die daraus resultierenden Geschwindigkeiten mit dem Umrechnungsfaktor 0,92 (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 = Untersetzung von 3.46;  3.46 : 3.75 = 0.92) bearbeitet wurden (auch für die Sachverhalte ab und nach dem 8./9. August 2019). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und die gemäss Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen werden als erstellt erachtet. Hinzugezogen werden können auch die beiden METAS-Gutachten. Zugunsten des Beschuldigten wird auf die tieferen Werte der ermittelten und berechneten Geschwindigkeiten abgestellt.