Sodann ist, wie bereits erwähnt, einzuwenden, dass bei der Montage dieses Kettenrads auch ein Wechsel der Antriebskette vorgenommen werden musste, der erst anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten ins Feld geführt wurde und damit wenig glaubhaft ist. Unter Berücksichtigung des soeben Dargestellten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorgehensweise der untersuchenden Behörde bei der Bestimmung der dem Beschuldigten zur Last gelegten (Mindest-)Geschwindigkeiten nicht zu beanstanden ist.