Gegen die Anwendung dieser Tabellen spricht indes, dass der Beschuldigte selber den Besitz und/oder die Verwendung des Kettenrads 47Z gar nicht geltend machte. Aufgrund dieser Kombination fand schliesslich eine Testreihe statt, weil lediglich das Kettenrad 47Z anstelle des 48Z beschafft werden konnte. Sodann ist, wie bereits erwähnt, einzuwenden, dass bei der Montage dieses Kettenrads auch ein Wechsel der Antriebskette vorgenommen werden musste, der erst anlässlich der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten ins Feld geführt wurde und damit wenig glaubhaft ist.