Obwohl die Sicherheitsbedenken, die Sicherstellung des Motorrads mit der angebrachten Kombination 13Z/45Z, die Schwierigkeiten in der Beschaffung sowie die Chatnachricht des Beschuldigte vom 4. Juni 2019 gegen die Verwendung eines 12er-Ritzels sprechen, kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, für eine gewisse Zeit auch mit dem 12-er Ritzel unterwegs gewesen zu sein. Diesem Umstand wird in der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Umrechnungsfaktor 0.92 begegnet (45:12 = Untersetzung von 1:3.75; 45:13 = Untersetzung von 3.46; 3.46 : 3.75 = 0.92).