__ die Sachlage nicht umzustossen. Dieser ist in seinen Darstellungen davon ausgegangen, dass es sich um eine 12Z/48Z- Kombination handeln musste (pag. 400/3 Z. 86 ff.), obwohl eine solche vom Beschuldigten als eine «zu grobe Kombination» bezeichnet wurde. Hinsichtlich des Ritzels vorne machte der Beschuldigte geltend, dass er ein 12-er, 13-er und ein 15-er Ritzel montiert gehabt habe. Das 12-er Ritzel habe er im Winter 2019/20 weggeworfen (pag. 400/70). Dem Beschuldigte war es indes gelungen, während der Strafuntersuchung ein neues 12-er-Ritzel zu beschaffen. Gemäss seinen eigenen Angaben sei dieses indes offiziell nicht für sein Motorrad geeignet;