Z. 4 ff.), was aufgrund des Zeitpunkts wenig glaubhaft und vielmehr als Anpassung seiner Aussagen an die jeweiligen Ermittlungsergebnisse und Vorhalte zu werten ist. Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er hinten ein Kettenrad mit 45 und ein solches mit 48 Zähnen ausprobiert habe. Über das 12- er Ritzel und das 48-er Kettenrad verfügte der Beschuldigte schliesslich nicht mehr. Gemäss seinen eigenen Angaben sei dies eine viel zu grobe Kombination gewesen