Offensichtlich sei für dieses Motorrad lediglich ein Kettenrad mit 47 Zähnen erhältlich. Nachdem er das erworbene Kettenrad auf dem Nabenträger montiert gehabt und das Rad habe einbauen wollen, habe er feststellen müssen, dass die Antriebskette nun zu kurz sei (pag. 169/29). Dass diese Antriebskette ebenfalls ausgetauscht worden wäre, machte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und erst auf konkrete Nachfrage hin geltend (pag. 1193 Z. 4 ff.), was aufgrund des Zeitpunkts wenig glaubhaft und vielmehr als Anpassung seiner Aussagen an die jeweiligen Ermittlungsergebnisse und Vorhalte zu werten ist.