der polizeilichen Befragung oder aber spätestens bei der Befragung durch den Staatsanwalt vorgebracht hätte. Im Rahmen der polizeilichen Befragung führte der Beschuldigte zwar aus, fast alles, was man auf YouTube sehe, sei gestellt (pag. 327 Z. 121), alles sei fake (pag. 327 Z. 173). Damit wurde nach Auffassung der Kammer indes vielmehr geltend gemacht,