Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen zuungunsten des Beschuldigten eine Würdigung erfolgen, wenn sich dieser weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.1.6). In Anbetracht dessen, was allenfalls mit einer entsprechenden Manipulation des Videomaterials an Effekten und Optimierungen zu erreichen ist, scheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte dieses Argument, würde es denn zutreffen, nicht bereits bei