Vielmehr ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszugehen, die er erstmals am 13. Dezember 2021 in der Hauptverhandlung, und damit über zwei Jahre nach der polizeilichen Befragung (14. August 2019) äusserte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann unter Umständen zuungunsten des Beschuldigten eine Würdigung erfolgen, wenn sich dieser weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.1.6).