Ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise hat die Strafverfolgungsbehörde denn auch nicht von einer Fälschung der Videos, bzw. insbesondere der Tachoanzeigen ausgehen müssen, eine solche wurde denn auch nie geltend gemacht. Vielmehr ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer Schutzbehauptung auszugehen, die er erstmals am 13. Dezember 2021 in der Hauptverhandlung, und damit über zwei Jahre nach der polizeilichen Befragung (14. August 2019) äusserte.