Der Zeitpunkt dieser Äusserungen ist eigentümlich, zumal der Beschuldigte sowohl durch die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft bereits einlässlich und umfangreich befragt wurde und er die angebliche Bearbeitung der Videos bisher nie erwähnte. Ohne entsprechende Anhaltspunkte oder Hinweise hat die Strafverfolgungsbehörde denn auch nicht von einer Fälschung der Videos, bzw. insbesondere der Tachoanzeigen ausgehen müssen, eine solche wurde denn auch nie geltend gemacht.