905 Z. 39). Erst auf explizite Frage seines Verteidigers, im Anschluss an die Befragung durch die Vorsitzende, ob die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Videoclips von ihm mit einem Videobearbeitungsprogramm bearbeitet worden seien, führte der Beschuldigte aus, das sei so, er habe alles Mögliche bearbeitet und probiert (pag. 906 Z. 16). Der Zeitpunkt dieser Äusserungen ist eigentümlich, zumal der Beschuldigte sowohl durch die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft bereits einlässlich und umfangreich befragt wurde und er die angebliche Bearbeitung der Videos bisher nie erwähnte.