Zugunsten des Beschuldigten wird indes auf die tieferen Werte der berechneten Geschwindigkeiten abgestellt. Damit ist auch gesagt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschuldigte habe das Videomaterial nachträglich bearbeitet. Davon ist nachweislich bis und mit der Befragung des Beschuldigten durch die vorinstanzliche Richterin in der Hauptverhandlung nie die Rede gewesen. Die Frage der Vorsitzenden, ob er Ergänzungen anbringen wolle, beantwortete der Beschuldigte mit «Nein» (pag. 905 Z. 39).