Im Gutachten seien indes keine Vorbehalte hinsichtlich des verwendeten Videomaterials zu finden. Ebenso wenig sei erwähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berechnungen zu relativieren sei (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1061). Die Kammer sieht sich denn auch nicht veranlasst, die Vorgehensweise und / oder die gezogenen Schlüsse (insbesondere die berechneten [Mindest-]Geschwindigkeiten) der Fachexperten anzuzweifeln. Letztere sind dem vorliegenden Entscheid grundsätzlich vorbehaltlos zugrunde zu legen. Zugunsten des Beschuldigten wird indes auf die tieferen Werte der berechneten Geschwindigkeiten abgestellt.