Abs. 4 SVG (AKS Ziffern 1.1 und 1.2) als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten sind. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung steht einer Verwertung der Videoaufnahmen somit nicht entgegen. In Bezug auf die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend ASTRA-Weisungen), die die Verteidigung in deren Art. 20 verletzt sieht, ist Folgendes festzuhalten: Diese Weisungen stützen sich im Allgemeinen u.a. auf die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1);