SR 235.1) erfolgt und damit rechtswidrig sei. Diese Argumentation greift vorliegend insofern nicht, als nicht eine private Drittperson die fraglichen Videoaufnahmen tätigte, sondern der Beschuldigte selber. Er ist es denn auch gewesen, der die Aufnahmen (teilweise) ins Internet und damit einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellte. Zu bedenken gilt es zudem, dass immerhin die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 3 teilweise i.V.m. Abs. 4 SVG (AKS Ziffern 1.1 und 1.2) als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu werten sind.