Die Beschaffung von Personendaten sowie der Zweck ihrer Bearbeitung müsse gemäss Datenschutzgesetz für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2019 vom 26. September 2019 E. 3.1 ff., Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 19. September 2020 E. 2.6). Das Bundesgericht argumentiert damit, dass die im jeweiligen Entscheid zur Diskussion stehende Videoaufzeichnung in Missachtung des Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfolgt und damit rechtswidrig sei.