Damit einher geht die Frage, ob auf die Videoaufnahmen des Beschuldigten und die durchgeführten Fahr- bzw. Geschwindigkeitstests abgestellt werden kann. Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellt. Die Beschaffung von Personendaten sowie der Zweck ihrer Bearbeitung müsse gemäss Datenschutzgesetz für die betroffene Person erkennbar sein.