32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044 ff.), aber auch den dargestellten Sachverhalten (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.) mit den folgenden Ergänzungen an: 13.1 Verwertbarkeit der Videos und der durchgeführten Geschwindigkeitstests Wie bereits einleitend bemerkt, ist in der Hauptsache bestritten und zu beweisen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte jeweils unterwegs war.