Er gebe an, dass er in einer Linkskurve während der Fahrt nach hinten geschaut habe und dabei mit dem Bordstein des Trottoirs kollidiert und zu Fall gekommen sei. Im Polizeirapport werde ergänzend auf WhatsApp-Nach- richten des Beschuldigten hingewiesen (Extraktionsbericht Nr. 138/140 [pag. 275/2]). Der Beschuldigte habe in der Befragung bestätigt, dass er mit dem Motorrad umgefallen sei. Die fehlende Aufmerksamkeit als Lenker des Motorrads und das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs würden gestützt auf die Schilderungen des Beschuldigten als erstellt gelten (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1083 f.).