Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, durch Fahren nur auf dem Hinterrad, sog. «Wheelies», eine Verrichtung vorgenommen zu haben, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwere. Sie stütze sich auf die einzelnen Deliktsblätter und Videosequenzen. Der Beschuldigte bestreite das bewusste Anheben des Vorderrads und die Verteidigung argumentiere, es gehe um ein leichtes, kurzes Anheben, was kein «Wheelie» sei. Es könne auch ein unbewusstes Anheben gewesen sein, dies aufgrund des Ritzenwechsels, der bewirke, dass das Vorderrad durch die Beschleunigung angehoben werde (pag. 925).