905 Z. 1 ff.). Die ermittelten Geschwindigkeiten seien transparent und sorgfältig hergeleitet worden, unter Berücksichtigung der für den Beschuldigten günstigsten Übersetzung 12Z/45Z. Darauf sei deshalb abzustellen. Der Beschuldigte habe über keinen aussagekräftigen Tacho verfügt und damit Tempoüberschreitungen in Kauf genommen, was er grundsätzlich eingeräumt, resp. nicht ausgeschlossen habe. Die genannten Anklagesachverhalte würden deshalb als erstellt erachtet (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1080 f.). 12.4.2 Zufolge Verursachens vermeidbaren Lärms (Ziff.