Der Beschuldigte habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse befahren. Trotz grundsätzlich guter Sicht- und Strassenverhältnisse müsse aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von einem hoch riskanten Fahrverhalten gesprochen werden. Das Gericht erachte es als erwiesen, dass der Beschuldigte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1076 f.). 12.3.6 Ziff. 2.6 der Anklageschrift (9. August 2019 um 10:06 Uhr in Gletsch, Furkastrasse) Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 49 stützen sich auf das Video GH011260 (Sequenz 01:13).