Der Polizeirapport vom 18. Oktober 2019 und das Deliktsblatt 40 stützen sich auf das Video GH011130 (Sequenz 05:07). Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1076). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 38 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklageschrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe wiederum eine kurvenreiche Passstrasse befahren.