Der Inhalt des Videos wurde ausgeführt (pag. 1075). Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklageschrift. Die ermittelte Geschwindigkeit liege wenig tiefer als diejenige aus der Berechnung des Sachverständigen im METAS-Gutachten (116,07, resp. 117 km/h). Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit.