Für die Herleitung der angeklagten Geschwindigkeit von mindestens + 36 km/h (in der 80 km/h-Beschränkung) verwies die Vorinstanz auf die Anklageschrift. Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die Videoaufzeichnungen und auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Beschuldigte habe eine kurvenreiche Passstrasse befahren.