Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die angeklagte Geschwindigkeit. Auf der fraglichen Strecke habe es keinen Mittelstreifen gegeben, an dem sich der Beschuldigte hätte orientieren können. Die Strasse sei verhältnismässig schmal und es habe aufgrund des entsprechenden Schildes mit Wildwechsel gerechnet werden müsse. Es müsse von einem hochriskanten Fahrverhalten gesprochen werden. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte um die erheblichen Risiken seines Fahrverhaltens gewusst habe (S. 35 ff.