Der Beschuldigte habe angegeben, dass er sich für die Geschwindigkeit am Mittelstreifen orientiere und diese – «vom Gefühl her einschätze» (pag 905 Z. 6 f.). Das könne nicht anders ausgelegt werden, als dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung und damit die Verletzung von wichtigen Verkehrsregeln in Kauf genommen habe (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1070 f.).