Bei den Befragungen habe der Beschuldigte auf die Ritzelproblematik hingewiesen sowie auf das Durchdrehen des Hinterrads. Das Gericht stütze sich auf die angeklagte Geschwindigkeit. Der Strassenverlauf sei nicht unübersichtlich. Der Beschuldigte sei mit überhöhtem Tempo auf eine Kurve zugefahren. Mit Gegenverkehr sei jederzeit zu rechnen gewesen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er sich für die Geschwindigkeit am Mittelstreifen orientiere und diese – «vom Gefühl her einschätze» (pag 905 Z. 6 f.).