Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich im bewohnten Bereich und damit auf einer Innerortsstrecke befunden habe. Sowohl die Bushaltestelle als auch die drei einmündenden Strassen seien nicht überschaubar gewesen. Es werde deshalb als sachverhaltsmässig erstellt erachtet, dass sich der Beschuldigte in dieser Beschleunigungsphase der massiven Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit (mindestens + 47 km/h), der fehlenden Übersichtlichkeit der Situation und der Gefährlichkeit der Fahrweise bewusst gewesen sei (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1066 ff.). 12.3 Anklageschrift Bst.