27 die Signalisation nicht nur mangelhaft und ungeglückt, sondern auch ausgesprochen verwirrlich sei. Ausserdem sei der Beschuldigte den beiden anderen, erfahrenen und zuverlässigen Motorradlenkern gefolgt und habe nicht damit rechnen müssen, dass diese eine Geschwindigkeitsvorschrift mutwillig und in krasser Weise missachten würden (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1063 ff.). 12.2.2 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (1. August 2019 um 09:25 Uhr in Rüti bei Riggisberg, Gurnigelbad)