Hinsichtlich der fraglichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h prüfte und bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums: Es könne aufgrund der Sachbeweise als erstellt gelten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 40» nicht wie vorgeschrieben am rechten, sondern am linken Strassenrand und deutlich entfernt von der Zufahrtsstrasse aufgestellt sei. Auch wenn eine fehlerhafte Signalisation laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020), sei der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen, zumal