folglich sei die Tafel nicht relevant gewesen. Für die Geschwindigkeiten sei von den METAS-Gutachten auszugehen (im Abschnitt 3.1 116,2 km/h und im Abschnitt 2.1 mind. 90,2 km/h). Hinsichtlich der fraglichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h prüfte und bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums: Es könne aufgrund der Sachbeweise als erstellt gelten, dass das Schild «Höchstgeschwindigkeit 40» nicht wie vorgeschrieben am rechten, sondern am linken Strassenrand und deutlich entfernt von der Zufahrtsstrasse aufgestellt sei.