___ eingereichten Unterlagen mit Videoanalyse vom 17. März 2021 (pag. 739 ff.) sowie auf das von Rechtsanwalt E.________ am 7. Dezember 2021 zu den Akten gegebene Verkehrsgutachten (pag. 874 ff.). Der Beschuldigte und C.________ sowie D.________ hätten sodann seit Anbeginn, gleichbleibend und übereinstimmend, geltend gemacht, dass sie auf diesem Strassenabschnitt nicht zu schnell gefahren seien. Sie hätten sich an die Signalisation «Autostrasse» und die dort geltenden Geschwindigkeiten gehalten. Die Tafel «40» stehe zu weit weg. Sie gelte für die andere Strasse; folglich sei die Tafel nicht relevant gewesen.