Vielmehr sei die Tachogeschwindigkeit des Motorrads des Beschuldigten durch den TCS mit einem geeichten Gerät überprüft worden. Inwiefern demnach die transparent vorgenommene Ermittlung der angeklagten Geschwindigkeiten aufgrund der für den Beschuldigten günstigsten Ritzelkombination zu einer Unverwertbarkeit der Resultate führen solle, sei für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die in der Anklage aufgeführten Messresultate würden als gültig angesehen. Dass die im METAS-Gutachten berechneten Werte wenig abweichen würden, ändere nichts an der Ausgangslage.