Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1) zwinge der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden sei, als unwiderlegt zu betrachten. Schliesslich könnten die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, die Geschwindigkeiten durch Messungen mit der Kombination 12Z/45Z zu ermitteln, den Akten entnommen werden. Ein Tacho-Test mit dieser Kombination habe sich als undurchführbar erwiesen.