brachte Behauptung bedürfe zumindest gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für diese Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1) zwinge der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden sei, als unwiderlegt zu betrachten.