Zur von der Verteidigung vorgebrachten nachträglich vorgenommenen Videobearbeitung hielt die Vorinstanz fest, dass diese angebliche Manipulation vom Beschuldigten erstmals und erst auf Frage der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei. Auf ausdrückliche Frage der Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung, inwiefern die Messungen nicht stimmen würden, habe dieser noch geantwortet: «Das kann ich nicht sagen. Aber sie sind weit über den gefahrenen Geschwindigkeiten». Das Vorbringen einer Manipulation vermöge deshalb nicht zu überzeugen. Es würden sich hierfür denn auch keine Hinweise finden.