Ebenso wenig sei erwähnt worden, dass mangels Überprüfung der Kamera die Aussagekraft der Berechnungen zu relativieren sei. Das Gericht sehe sich deshalb nicht veranlasst, die Sorgfalt der Fachexperten bei der Erstellung des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, weshalb auf sämtliche Videoaufnahmen abgestellt werden könne. Zur von der Verteidigung vorgebrachten nachträglich vorgenommenen Videobearbeitung hielt die Vorinstanz fest, dass diese angebliche Manipulation vom Beschuldigten erstmals und erst auf Frage der Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung vorgebracht worden sei.